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   VGH Bayern, 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283   

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VGH Bayern, 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283 (https://dejure.org/2017,32190)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283 (https://dejure.org/2017,32190)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. August 2017 - 9 ZB 14.1283 (https://dejure.org/2017,32190)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 1 Abs. 7 BauGB; § 15 Abs. 1 BauNVO; Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 BayFwG; Art. 26 Abs. 2 GO
    Erfolglose Nachbarklage gegen Neubau eines Feuerwehrgerätehauses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Erfolglose Nachbarklage gegen Neubau eines Feuerwehrgerätehauses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarklage gegen Feuerwehrgerätehaus; Unbestimmtheit der Baugenehmigung; typische Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses; ortsübliche Bekanntmachung; Amtsblatt; Gebot der Rücksichtnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 16.01.2014 - 9 B 10.2528

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für Feuerwehrgerätehaus im (faktischen)

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283
    Aus dem Urteil des Senats vom 16. Januar 2014 (Az. 9 B 10.2528) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.

    Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2011 (Az. 14 AS 11.2328) und vom 16. Januar 2014 (Az. 9 B 10.2528) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

    Diesen Entscheidungen lag zum einen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses mit Schulungsraum und Vereinsheim (Az. 14 AS 11.2328), zum anderen ein Vorbescheid für die Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in ein Feuerwehrgerätehaus mit großem Schulungs- und Besprechungsraum, zwei Büroräumen und einem Lager/Archivraum sowie eine Werkstätte zugrunde (Az. 9 B 10.2528).

    Nach den jeweiligen Nutzungskonzepten sollte der Neubau als Schulungs- und Veranstaltungsraum für die Feuerwehr dienen sowie dem Krieger-, Gesangs- und dem Sportverein sowie der Jugend und den Landfrauen Möglichkeiten zur Zusammenkunft bieten (Az. 14 AS 11.2328) bzw. für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden (Az. 9 B 10.2528).

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283
    Ist insoweit im Zeitpunkt der Beschlussfassung - wie hier auf der Grundlage der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 - die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, darf die Gemeinde dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 06.02.2017 - 15 ZB 16.398

    Zulässige Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses in eine Wohn- und

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283
    Mit solchen Nebenbestimmungen kann die Baugenehmigungsbehörde dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2017 - 12 KN 6/16

    Wirksamkeit eines RROP (Vorranggebiet Windenergie) - Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283
    Demgegenüber stellen mittelbare Auswirkungen der Planung auf den Verkehrswert eines Grundstücks, insbesondere auch eine mittelbare Grundstückswertminderung, auf die sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag beruft, keine eigenständige Abwägungsposition dar (vgl. VGH BW, U.v. 21.4.2015 - 3 S 2094/13 - juris Rn. 87 m.w.N.; OVG Lüneburg, U.v. 6.4.2017 - 12 KN 6/16 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.03.2017 - 2 N 15.619

    Abwägungsgebot und Gebot der Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283
    Dies kann nach Maßgabe eines Summenpegels ausnahmsweise nur dann der Fall sein, wenn es um eine Gesamtlärmbetrachtung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer "bereits insofern kritischen" Gesamtvorbelastung (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 - 2 N 15.619 - juris Rn. 59 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.10.2015 - 9 CS 15.1633

    Vorläufiger Rechtsschutz, betriebliche Freizeitanlage, Baugenehmigung,

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283
    Unabhängig davon kann der Kläger auch aus der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 erkennen, mit welchen Immissionen er aufgrund der Baugenehmigung zu rechnen hat und ob er ggf. schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 3 S 2094/13

    Sondergebietsfestsetzung; Biogasanlage; Bewertung des Abwägungsmaterials;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283
    Demgegenüber stellen mittelbare Auswirkungen der Planung auf den Verkehrswert eines Grundstücks, insbesondere auch eine mittelbare Grundstückswertminderung, auf die sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag beruft, keine eigenständige Abwägungsposition dar (vgl. VGH BW, U.v. 21.4.2015 - 3 S 2094/13 - juris Rn. 87 m.w.N.; OVG Lüneburg, U.v. 6.4.2017 - 12 KN 6/16 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.04.2014 - 6 B 13.382

    Erschließungsbeitragsrecht; Bebauungsplan; ortsübliche Bekanntmachung; Amtsblatt;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283
    Eine ausdrückliche Überschrift "Amtliche Bekanntmachung", die für eine amtliche oder amtlich anmutende Funktion der "Gemeinde Nachrichten K." sprechen würde (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2014 - 6 B 13.382 - juris Rn. 20), enthalten diese Veröffentlichungen nicht.
  • VGH Bayern, 15.05.2014 - 8 ZB 12.2077

    Öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an Gemeindetafeln

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283
    Voraussetzung dafür ist nur, dass die Gemeinde - wie hier - über kein eigenes Amtsblatt verfügt oder kein sonstiges regelmäßig erscheinendes Druckwerk als Ort amtlicher Bekanntmachungen bestimmt hat (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2014 - 8 ZB 12.2077 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 25.09.2013 - 15 ZB 11.2302

    Nachbarklage gegen Erweiterung eines Feuerwehrgerätehauses

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283
    Zudem ist der jeweilige Fahrzeugführer an diese Regelung des § 35 Abs. 1 StVO gebunden, ohne dass es einer Regelung im angefochtenen Bescheid bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2013 - 15 ZB 11.2302 - juris Rn. 13).
  • VG Würzburg, 24.03.2011 - W 5 K 10.737

    Funktionslosigkeit von bauplanerischen Festsetzungen

  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529

    Prüfung Zumutbarkeitsschwelle bei angezeigter Lärmbelästigung

    Eine - wie hier - wenig konkretisierte Baugenehmigung, der keine Betriebsbeschreibung (vgl. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV) zugrunde liegt (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 33, 55; B.v. 23.7.2018 - 9 B 15.1712 - juris Rn. 2) und die ohne weitere inhaltbestimmende Erläuterung ausschließlich ein "Feuerwehrgerätehaus" zum Gegenstand hat, dürfte in Anlehnung an die (überzeugende) Rechtsprechung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht die Nutzung als Vereinsheim für den (privatrechtlichen) Feuerwehrverein sowie als Veranstaltungsort für Festveranstaltungen oder die Durchführung geselliger Festveranstaltungen erfassen (BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 9 ZB 14.1283 BayVBl. 2018, 199 = juris Rn. 5 ff., in Auseinandersetzung mit BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - BayVBl. 2014, 602), sodass insofern bei unzumutbaren Immissionsbelastungen in der Nachbarschaft der Rekurs auf Art. 76 Satz 2, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO als Befugnisnormen grundsätzlich möglich bleibt.

    Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass ohne konkrete Ermittlung der Lärmbelastung der Beklagte ferner nicht wissen und beurteilen können dürfte, ob und inwiefern die Zuschlagsmöglichkeit für seltene Ereignisse etwa zugunsten öffentlicher Feiern in der Gemeinde nicht schon durch die Lärmbelastung bei Notfalleinsätzen, Übungen, Wartungen sowie der Nutzung der Örtlichkeit als reines Vereinsheim bereits "verbraucht" ist (vgl. VG Münster, U.v. 5.4.2017 - 2 K 1345/15 - juris Rn. 69; vgl. auch BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 9 ZB 14.1283 - BayVBl. 2018, 202 = juris Rn. 21), soweit insofern nicht die Sonderregelung der Nr. 7.1 TA Lärm vorrangig ist (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Lärmbeurteilung bei einem Feuerwehrgerätehaus VG Münster, U.v. 5.4.2017 - 2 K 1345/15 - juris Rn. 67 m.w.N.).

    Schließlich wird im Berufungsverfahren über die in der Antragsbegründung erhobenen Einwendungen hinaus ggf. auch zu hinterfragen sein, ob der Ablehnungsbescheid vom 23. Februar 2017 (auch) deshalb auf sachwidrigen Erwägungen beruht, soweit dieser trotz nicht näher konkretisierter baurechtlicher Genehmigungslage (und trotz BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 9 ZB 14.1283) davon ausgeht, dass zum bestimmungsgemäßen, von den bestandskräftigen Baugenehmigungen abgedeckten Betrieb des Feuerwehrgerätehauses auch Veranstaltungen, Feuerwehrfeste bzw. jährlich wiederkehrende Aktivitäten, die der Kameradschaftspflege dienen, zählen.

  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473

    Lärmbelastung des Nachbarn durch ein Feuerwehrgerätehaus

    Da die existenten Baugenehmigungen für ein "Feuerwehrgerätehaus" keine weiteren inhaltsbestimmende Regelungen (z.B. über eine zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung oder über Nebenbestimmungen) enthalten und auch deren mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen / Pläne keine weitergehenden Nutzungen abdecken, umfasst die vorliegende Genehmigungslage nicht die Nutzung als Vereinsheim für den (privatrechtlichen) sowie als Veranstaltungsort für Festveranstaltungen oder für die Durchführung sonstiger geselliger Treffen (BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 9 ZB 14.1283 - BayVBl. 2018, 199 = juris Rn. 5 ff., in Auseinandersetzung mit BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - BayVBl. 2014, 602 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 9 B 15.1712 - juris Rn. 2).

    Bei der Frage, ob und inwiefern gesellschaftliche Nutzungen bzw. Nutzungen als Festveranstaltungsort als sog. "seltene Ereignisse" privilegiert zulässig sind, wird zu hinterfragen sein, ob und inwiefern diese privilegierten Maßstäbe ggf. durch (z.B. nächtliche) Lärmbelastungen bei Notfalleinsätzen, Übungen und Wartungen bereits "verbraucht" sein könnten (vgl. VG Münster, U.v. 5.4.2017 - 2 K 1345/15 - juris Rn. 67 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 9 ZB 14.1283 - BayVBl 2018, 199 = juris Rn. 21).

  • VG Regensburg, 21.09.2017 - RO 7 K 16.964

    Erfolglose Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten zwecks Nutzungsuntersagung

    Aus den Baugenehmigungsbescheiden und den zugrunde liegenden Bauvorlagen ergibt sich auch ohne nähere Betriebsbeschreibung, dass jedenfalls die mit einem Feuerwehrgerätehaus typischerweise verbundenen Nutzungen genehmigt sind (vgl. zu einem ähnlichen Fall BayVGH, B. v. 28.08.2017 - Az. 9 ZB 14.1283 - juris).

    Insoweit ist zu trennen zwischen der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung und dem bürgerlich-rechtlichen Feuerwehrverein (vgl. dazu BayVGH v. 28.08.2017, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 26.10.2017 - Au 5 K 16.1303

    Erfolgreiche Nachbarklage - Fehlende Bestimmtheit einer Baugenehmigung zur

    Einer solchen bedarf es jedoch nach Auffassung der Kammer für die insoweit beabsichtigte Nutzung als bloße Asylbewerberunterkunft nicht, weil die geplante Nutzung nach dem vorliegenden Bauantrag und den eingereichten Bauvorlagen der typischen Nutzung einer Asylbewerberunterkunft entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 9 ZB 14.1283 - juris Rn. 6 für ein Feuerwehrgerätehaus).
  • VGH Bayern, 26.05.2023 - 9 N 19.699

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

    Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO und § 1 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) lassen es nur dann zu, dass eine Gemeinde in ihrer Geschäftsordnung als Bekanntmachungsart den Anschlag an Gemeindetafeln vorsieht, wenn sie über kein eigenes Amtsblatt verfügt (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 9 ZB 14.1283 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 29.4.2021 - 1 ZB 19.224 - juris Rn. 5; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, GO, Stand März 2021, Art. 26 Rn. 7).
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